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Wissensbeitrag

Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (APZ): Definition, Inhalt & Pflicht

Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (APZ 3.1) ist der meistgeforderte Zeugnis-Typ im Stahl- und Maschinenbau. Hier erfahren Sie, was es auszeichnet, wann es gesetzlich Pflicht ist und wie Sie es revisionssicher verwalten.

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Abnahmeprüfzeugnis 3.1 — annotiertes Muster (PDF) — als PDF-Datei

EN 10204:2004APZ 3.1A4 · 2 SeitenMit Rand-Annotationen
  • Realistisch aufgebautes 3.1-Musterzeugnis mit allen Pflichtfeldern nach EN 10204:2004
  • Rand-Annotationen erklären jedes Feld und nennen typische Prüf-Hinweise
  • Gegenüberstellung: Unterschied zwischen 3.1, 2.2 und 3.2 — was der Sachkundige bestätigt, wer prüft

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Was ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1?

Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (kurz: APZ 3.1) ist eine Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204:2004 für metallische Erzeugnisse. Im Gegensatz zum Werkszeugnis 2.2 enthält das APZ 3.1 chargenspezifische Prüfergebnisse — also Messwerte, die konkret für die gelieferte Materialcharge ermittelt wurden.

Das Besondere: Das Zeugnis muss nicht nur vom Hersteller ausgestellt, sondern zusätzlich durch einen beauftragten, vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen bestätigt werden. Diese Unabhängigkeit ist der wesentliche Unterschied zu einem einfachen Werkszeugnis.

Abgrenzung: 2.1 vs. 2.2 vs. 3.1 vs. 3.2

Typ 2.1 — Konformitätsbescheinigung

Einfachste Bescheinigung. Keine spezifischen Prüfergebnisse, nur Konformitätserklärung. Für unkritische Anwendungen.

Typ 2.2 — Werkszeugnis

Spezifische Prüfergebnisse, aber nicht zwingend chargenspezifisch. Ausgestellt und geprüft allein vom Hersteller.

Typ 3.1 — Abnahmeprüfzeugnis

Chargenspezifische Prüfergebnisse. Bestätigung durch einen vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen des Herstellers. Pflicht nach EN 1090-2 Tab. 1 für Baustähle > S275.

Typ 3.2 — Abnahmeprüfzeugnis (Dritte Partei)

Wie 3.1, aber mit zusätzlicher Bestätigung durch eine unabhängige Prüforganisation (TÜV, Lloyd's etc.) oder den Auftraggeber. Höchste Stufe.

Pflicht-Inhalte eines Abnahmeprüfzeugnisses 3.1

Ein vollständiges APZ 3.1 nach EN 10204 muss mindestens enthalten:

  • ·Name und Anschrift des Herstellers
  • ·Erzeugnisbezeichnung (z. B. Flachstahl EN 10025-2 S355JR+N)
  • ·Bestellnummer und Lieferposition
  • ·Masse, Stückzahl oder Länge
  • ·Schmelznummer / Chargennummer — der wichtigste Rückverfolgbarkeits-Anker
  • ·Chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse und ggf. Stückanalyse)
  • ·Mechanische Kennwerte: Streckgrenze (Re), Zugfestigkeit (Rm), Bruchdehnung (A), Kerbschlagarbeit (KV) falls gefordert
  • ·Verweis auf Produktnorm (EN 10025-2, EN 10210-1 etc.)
  • ·Stempel und Unterschrift des beauftragten Sachkundigen

Wann ist ein APZ 3.1 Pflicht?

Mehrere Regelwerke schreiben das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 explizit vor:

EN 1090-2 (Stahlbau)

Für Baustähle der Güte über S275 (z. B. S355, S460) sowie Stahlguss — unabhängig von der Ausführungsklasse (EN 1090-2:2018 Tabelle 1). Ab EXC3 zusätzlich Schmelznummer-Pflicht mit voller Chargenrückverfolgbarkeit.

PED 2014/68/EU (Druckgeräte)

Typischerweise ab Kategorie II; für besonders sicherheitskritische Druckbehälter kann 3.2 gefordert sein.

Schweißkonstruktionen / ISO 3834

Qualitätsnachweise für Grundwerkstoffe erfordern bei erhöhten Anforderungen (Comprehensive Level) mindestens 3.1.

Typischer Aufbau eines APZ 3.1

Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist in der Regel ein ein- bis zweiseitiges Dokument. Es beginnt mit den Lieferant- und Bestelldaten, gefolgt von den Produktangaben (Norm, Güte, Abmessungen). Den Kernteil bilden die Prüftabellen: chemische Analyse (Schmelz- und ggf. Stückanalyse) sowie die mechanischen Kennwerte aus der Zugprüfung und ggf. dem Kerbschlagversuch. Abgeschlossen wird das Zeugnis mit Stempel, Datum und Unterschrift des Sachkundigen.

Für den elektronischen Austausch definiert EN 10168 standardisierte XML-Datenfelder — ein Format, das größere Stahlhersteller zunehmend nutzen und das eine automatische Verarbeitung ohne manuelles Abtippen ermöglicht.

FAQ zur EN 10204

Was ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1?

Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 enthält chargenspezifische Prüfergebnisse für das tatsächlich gelieferte Material. Es wird vom Hersteller ausgestellt und durch einen vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen bestätigt.

Wann ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 Pflicht?

EN 1090-2 fordert 3.1-Zeugnisse güte-basiert: für Baustähle über S275 (z. B. S355, S460) sowie für Stahlguss — unabhängig von der Ausführungsklasse (EN 1090-2:2018 Tabelle 1). Die Druckgeräterichtlinie PED 2014/68/EU verlangt 3.1 typischerweise ab Kategorie II. Ein 3.2 fordert EN 1090-2 nie — es ist nur erforderlich, wenn der Auftraggeber es vertraglich vereinbart.

Was muss ein APZ 3.1 enthalten?

Pflicht-Inhalte: Hersteller-Name und -Anschrift, Erzeugnisbezeichnung, Bestellnummer, Schmelznummer / Chargennummer, chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse), mechanische Kennwerte (Re, Rm, A, ggf. KV), Verweis auf die Produktnorm sowie Stempel und Unterschrift des Sachkundigen.

Was ist der Unterschied zwischen 3.1 und 3.2 Zeugnis?

Beim 3.1 bestätigt ein vom Fertigungsbereich unabhängiger Sachkundiger des Herstellers die Prüfwerte. Beim 3.2 kommt zusätzlich eine unabhängige Prüforganisation (z. B. TÜV, Lloyd's, Bureau Veritas) oder der Auftraggeber als zweite Instanz hinzu.

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