Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (APZ): Definition, Inhalt & Pflicht
Das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (APZ 3.1) ist der meistgeforderte Zeugnis-Typ im Stahl- und Maschinenbau. Hier erfahren Sie, was es auszeichnet, wann es gesetzlich Pflicht ist und wie Sie es revisionssicher verwalten.
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Was ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1?
Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 (kurz: APZ 3.1) ist eine Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204:2004 für metallische Erzeugnisse. Im Gegensatz zum Werkszeugnis 2.2 enthält das APZ 3.1 chargenspezifische Prüfergebnisse — also Messwerte, die konkret für die gelieferte Materialcharge ermittelt wurden.
Das Besondere: Das Zeugnis muss nicht nur vom Hersteller ausgestellt, sondern zusätzlich durch einen beauftragten, vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen bestätigt werden. Diese Unabhängigkeit ist der wesentliche Unterschied zu einem einfachen Werkszeugnis.
Abgrenzung: 2.1 vs. 2.2 vs. 3.1 vs. 3.2
Typ 2.1 — Konformitätsbescheinigung
Einfachste Bescheinigung. Keine spezifischen Prüfergebnisse, nur Konformitätserklärung. Für unkritische Anwendungen.
Typ 2.2 — Werkszeugnis
Spezifische Prüfergebnisse, aber nicht zwingend chargenspezifisch. Ausgestellt und geprüft allein vom Hersteller.
Typ 3.1 — Abnahmeprüfzeugnis
Chargenspezifische Prüfergebnisse. Bestätigung durch einen vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen des Herstellers. Pflicht nach EN 1090-2 Tab. 1 für Baustähle > S275 — nach Fußnote a der Tabelle außerdem, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze 275 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei einer Temperatur unter 0 °C festgelegt und geprüft ist (z. B. S275J2 in Nenndicken bis 16 mm; nach EN 10025-2:2019, Tabelle 6 ist die Mindeststreckgrenze von S275 dickenabhängig gestaffelt und liegt darüber unter 275 MPa).
Typ 3.2 — Abnahmeprüfzeugnis (Dritte Partei)
Wie 3.1, aber mit zusätzlicher Bestätigung durch eine unabhängige Prüforganisation (TÜV, Lloyd's etc.) oder den Auftraggeber. Höchste Stufe.
Pflicht-Inhalte eines Abnahmeprüfzeugnisses 3.1
Ein vollständiges APZ 3.1 nach EN 10204 muss mindestens enthalten:
- ·Name und Anschrift des Herstellers
- ·Erzeugnisbezeichnung (z. B. Flachstahl EN 10025-2 S355JR+N)
- ·Bestellnummer und Lieferposition
- ·Masse, Stückzahl oder Länge
- ·Schmelznummer / Chargennummer — der wichtigste Rückverfolgbarkeits-Anker
- ·Chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse und ggf. Stückanalyse)
- ·Mechanische Kennwerte: Streckgrenze (Re), Zugfestigkeit (Rm), Bruchdehnung (A), Kerbschlagarbeit (KV) falls gefordert
- ·Verweis auf Produktnorm (EN 10025-2, EN 10210-1 etc.)
- ·Stempel und Unterschrift des beauftragten Sachkundigen
Wann ist ein APZ 3.1 Pflicht?
Mehrere Regelwerke schreiben das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 explizit vor:
EN 1090-2 (Stahlbau)
Für Baustähle der Güte über S275 (z. B. S355, S460) sowie Stahlguss — unabhängig von der Ausführungsklasse (EN 1090-2:2018+A1:2024, Tabelle 1). Fußnote a der Tabelle verlangt ein 3.1 auch dann, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze 275 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei einer Temperatur unter 0 °C festgelegt und geprüft ist (z. B. S275J2 in Nenndicken bis 16 mm; nach EN 10025-2:2019, Tabelle 6 ist die Mindeststreckgrenze von S275 dickenabhängig gestaffelt und liegt darüber unter 275 MPa); die Fußnote nennt diesen Wert ohne Relationszeichen — nach dem Wortlaut knüpft sie an genau diesen Wert an und nicht an den gesamten Bereich bis S275, eine ausdrückliche Aussage der Norm ist das nicht. Beim Stahlguss sieht Fußnote c der Tabelle umgekehrt ein Werkszeugnis 2.2 vor, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze höchstens 355 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei 20 °C geprüft ist. Für EXC3 und EXC4 müssen die Bauprodukte zusätzlich in allen Stufen rückverfolgbar sein; Aufzeichnungen für Chargen eines gemeinsamen Fertigungsprozesses genügen, sofern nicht die Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Bauprodukts festgelegt ist (Abschnitt 5.2).
PED 2014/68/EU (Druckgeräte)
Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV verlangt Anhang I Ziffer 4.3 eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte; einen Zeugnistyp nach EN 10204 nennt die Richtlinie nicht. In der Praxis wird das mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 erfüllt, bei besonders sicherheitskritischen Druckbehältern vertraglich auch mit einem 3.2.
Schweißkonstruktionen / ISO 3834
Qualitätsnachweise für Grundwerkstoffe erfordern bei erhöhten Anforderungen (Comprehensive Level) mindestens 3.1.
Typischer Aufbau eines APZ 3.1
Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist in der Regel ein ein- bis zweiseitiges Dokument. Es beginnt mit den Lieferant- und Bestelldaten, gefolgt von den Produktangaben (Norm, Güte, Abmessungen). Den Kernteil bilden die Prüftabellen: chemische Analyse (Schmelz- und ggf. Stückanalyse) sowie die mechanischen Kennwerte aus der Zugprüfung und ggf. dem Kerbschlagversuch. Abgeschlossen wird das Zeugnis mit Stempel, Datum und Unterschrift des Sachkundigen.
Welche Informationen eine Prüfbescheinigung für Stahlerzeugnisse im Einzelnen trägt, beschreibt EN 10168 (Stahlerzeugnisse: Prüfbescheinigungen, Liste und Beschreibung der Informationen); EN 10204:2004 verweist dafür in Abschnitt 1.3, Anmerkung 1 auf diese Norm. In der Praxis liefern größere Stahlhersteller Zeugnisse zunehmend maschinenlesbar aus, was die Verarbeitung ohne manuelles Abtippen ermöglicht.
FAQ zur EN 10204
Was ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1?
Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 enthält chargenspezifische Prüfergebnisse für das tatsächlich gelieferte Material. Es wird vom Hersteller ausgestellt und durch einen vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen bestätigt.
Wann ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 Pflicht?
EN 1090-2 fordert 3.1-Zeugnisse güte-basiert: für Baustähle über S275 (z. B. S355, S460) sowie für Stahlguss — unabhängig von der Ausführungsklasse (EN 1090-2:2018+A1:2024, Tabelle 1). Fußnote a der Tabelle verlangt ein 3.1 auch dann, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze 275 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei einer Temperatur unter 0 °C festgelegt und geprüft ist (z. B. S275J2 in Nenndicken bis 16 mm; nach EN 10025-2:2019, Tabelle 6 ist die Mindeststreckgrenze von S275 dickenabhängig gestaffelt und liegt darüber unter 275 MPa); die Fußnote nennt diesen Wert ohne Relationszeichen — nach dem Wortlaut knüpft sie an genau diesen Wert an und nicht an den gesamten Bereich bis S275, eine ausdrückliche Aussage der Norm ist das nicht. Beim Stahlguss sieht Fußnote c derselben Tabelle umgekehrt ein Werkszeugnis 2.2 vor, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze höchstens 355 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei 20 °C geprüft ist. Die Druckgeräterichtlinie PED 2014/68/EU verlangt für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte (Anhang I Ziffer 4.3); einen Zeugnistyp nach EN 10204 nennt die Richtlinie nicht — in der Praxis wird die Anforderung mit einem 3.1 erfüllt. Tabelle 1 fordert an keiner Stelle ein 3.2; Abschnitt 5.2 lässt es aber überall dort zu, wo Tabelle 1 ein 3.1 nennt. EN 1090-2 macht ein 3.2 damit nirgends erforderlich; ob eines gefordert ist, ergibt sich aus dem Vertrag oder aus einem anderen Regelwerk.
Was muss ein APZ 3.1 enthalten?
Pflicht-Inhalte: Hersteller-Name und -Anschrift, Erzeugnisbezeichnung, Bestellnummer, Schmelznummer / Chargennummer, chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse), mechanische Kennwerte (Re, Rm, A, ggf. KV), Verweis auf die Produktnorm sowie Stempel und Unterschrift des Sachkundigen.
Was ist der Unterschied zwischen 3.1 und 3.2 Zeugnis?
Beim 3.1 bestätigt ein vom Fertigungsbereich unabhängiger Sachkundiger des Herstellers die Prüfwerte. Beim 3.2 kommt zusätzlich eine unabhängige Prüforganisation (z. B. TÜV, Lloyd's, Bureau Veritas) oder der Auftraggeber als zweite Instanz hinzu.
Zertifikat 3.1 oder Abnahmeprüfzeugnis 3.1 — was ist richtig?
Gemeint ist dasselbe Dokument. Die deutsche Benennung der Norm lautet Abnahmeprüfzeugnis 3.1; dieselbe Bescheinigung heißt in der englischen Fassung „Inspection certificate 3.1“ und in der französischen „Certificat de réception 3.1“ (EN 10204:2004, Abschnitt 4.1 und Anhang A, Tabelle A.1). „Zertifikat 3.1“ ist daraus im Einkauf entstanden — eine deutsche Normbenennung ist es nicht. In deutschen Bestelltexten und Reklamationen ist deshalb „Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2004“ die eindeutige Formulierung.
Kann ein 3.1-Zeugnis nachträglich beschafft werden?
Beschafft ja — selbst ausgestellt nur, wenn man Hersteller des gelieferten Erzeugnisses ist. Ein 3.1 wird vom Hersteller des Erzeugnisses ausgestellt und von dessen vom Fertigungsbereich unabhängigem Abnahmebeauftragten bestätigt (EN 10204:2004, Abschnitt 4.1). Wer selbst Hersteller des bearbeiteten Erzeugnisses ist, darf dabei Prüfergebnisse aus spezifischer Prüfung an Vor- oder Eingangserzeugnissen auf sein eigenes 3.1 übernehmen, sofern er Verfahren zur Rückverfolgbarkeit betreibt und die zugehörigen geforderten Prüfbescheinigungen vorlegen kann — beide Bedingungen gelten zusammen (Abschnitt 4.1, Satz 4). Ein reiner Weiterverkauf oder eine bloße Lagerhaltung trägt dagegen kein eigenes 3.1. Fehlt es, führt der Weg über den Lieferanten: EN 10204:2004 lässt in Abschnitt 6 zu, dass ein Händler die Bescheinigung des Herstellers als Original oder als Kopie weitergibt, sofern er Verfahren zur Rückverfolgbarkeit betreibt und das Original auf Anfrage verfügbar ist; die ursprüngliche Liefermenge darf auf der Kopie durch die tatsächlich gelieferte Menge ersetzt werden. Ist die Charge im eigenen Betrieb noch bekannt, lässt sich das nachgelieferte Zeugnis der Lieferposition auch später zuordnen — nur die Zuordnung selbst muss belegbar bleiben.
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