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Wissensbeitrag

EN 10204: Zeugnisarten 2.2, 3.1 & 3.2 verständlich erklärt

Die EN 10204:2004 ist die zentrale Norm für Werkstoff- und Abnahmeprüfzeugnisse im Metallbereich. Dieser Leitfaden erklärt alle Zeugnistypen und wann welcher eingesetzt wird.

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EN 10204:20042.1 / 2.2 / 3.1 / 3.2AuswahlhilfePDF · kostenlos
  • Vergleichstabelle aller vier Zeugnisarten nach EN 10204:2004 (2.1, 2.2, 3.1, 3.2)
  • Pro Art: Bestätigung durch wen, Prüfumfang (spezifisch/nichtspezifisch), Unabhängigkeit, Einsatz
  • Kompakte Auswahlhilfe + Rechtshinweis-Disclaimer

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Sie suchen die EN 10204 als PDF? Unsere kostenlose Zeugnisarten-Übersicht (A4, druckfertig) stellt die vier Arten von Prüfbescheinigungen (2.1, 2.2, 3.1, 3.2) nach EN 10204:2004 direkt gegenüber — Bestätigung durch wen, spezifische vs. nichtspezifische Prüfung, Unabhängigkeit und typischer Einsatz, plus Auswahlhilfe.

Unsicher, welcher Zeugnistyp für Ihren Fall gilt?

Der interaktive Assistent führt Sie in 3–4 Fragen zur Empfehlung — inkl. EN-1090-2-Tabelle-1-Logik nach Stahlgüte.

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Lieber eine ausfüllbare Excel-Vorlage? Den EN-10204-Spickzettel als Excel gibt es ebenfalls kostenlos — fordern Sie ihn bei Bedarf einfach mit derselben Adresse an.

Was ist die EN 10204?

Die DIN EN 10204:2004 (Metallische Erzeugnisse — Arten von Prüfbescheinigungen) definiert vier Arten von Prüfbescheinigungen für metallische Werkstoffe. Sie legt fest, welche Informationen ein Zeugnis enthalten muss und wer es ausstellen und bestätigen darf.

Die Norm gilt für alle Metallerzeugnisse: Bleche, Profile, Rohre, Stangen, Drähte und Schmiedestücke aus Stahl, Edelstahl, Aluminium und anderen Metallen.

Die aktuelle Fassung EN 10204:2004 ersetzt die Vorgängerfassung EN 10204:1991 (EN 10204:2004, Vorwort). In älteren Bestelltexten, Zeichnungsköpfen und Lieferantenunterlagen begegnet daneben noch die Bezeichnung DIN 50049 aus der Zeit vor der europäischen Norm; die EN 10204:2004 führt als ersetzte Fassung ausschließlich die EN 10204:1991 und nennt DIN 50049 nicht. Trifft man in einer laufenden Bestellung auf einen DIN-50049-Verweis, ist mit dem Besteller zu klären, welcher Typ nach EN 10204:2004 gemeint ist, statt ihn zu unterstellen.

Auch die Typkürzel 3.1.A, 3.1.B und 3.1.C aus der Fassung von 1991 sind in der Ausgabe 2004 entfallen. Das Vorwort der EN 10204:2004 ordnet sie eindeutig zu: Typ 3.1 ersetzt den früheren Typ 3.1.B; Typ 3.2 ersetzt die früheren Typen 3.1.A und 3.1.C sowie das Abnahmeprüfprotokoll 3.2 der Vorgängerfassung. Der frühere Typ 2.3 ist ersatzlos gestrichen. Wer eine alte 3.1.A-Bestellung ungeprüft als heutiges 3.1 liest, bestellt damit eine Stufe zu niedrig — nach dem Vorwort entspricht ihr das Abnahmeprüfzeugnis 3.2.

Der in der Praxis wichtigste Typ ist das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 im Detail — es enthält chargenspezifische Prüfwerte inklusive Schmelznummer und ist nach EN 1090-2 für Baustähle über S275 Pflicht.

Die vier Zeugnistypen im Überblick

Typ 2.1 — Werksbescheinigung

Einfachste Bescheinigung: Der Hersteller erklärt, dass die gelieferten Erzeugnisse den Bestellanforderungen entsprechen — ohne Angabe von Prüfergebnissen (EN 10204:2004, Abschnitt 3.1).

Typische Anwendung: Nicht-sicherheitsrelevante Bauteile, Verbrauchsmaterial

Typ 2.2 — Werkszeugnis

Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit der Bestellung und gibt zusätzlich Prüfergebnisse aus nichtspezifischer Prüfung an (EN 10204:2004, Abschnitt 3.2). Ausgestellt und bestätigt vom Hersteller.

Typische Anwendung: Allgemeine technische Bauteile, Kaufteile

Typ 3.1 — Abnahmeprüfzeugnis

Spezifische Prüfergebnisse für die tatsächlich gelieferte Charge. Ausgestellt vom Hersteller, bestätigt durch einen beauftragten, vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen.

Typische Anwendung: EN 1090-2 (Baustahl > S275), Druckgeräte, Schienenfahrzeuge (Bauteile der Klassifikationsstufen CL 1 und CL 2 nach EN 15085-2:2020, Abschnitt 4.1), Schweißkonstruktionen

Typ 3.2 — Abnahmeprüfzeugnis (Dritte Partei)

Wie 3.1, aber zusätzlich durch eine unabhängige Prüforganisation (TÜV, Lloyd's, Bureau Veritas) oder den Besteller bestätigt.

Typische Anwendung: Kernkraftwerke, Offshore-Strukturen, besonders sicherheitskritische Anwendungen

2.2 oder 3.1 — wann reicht welches Zeugnis?

Die verbreitete Faustformel „3.1 hat Prüfwerte, 2.2 nicht“ ist falsch. Auch das Werkszeugnis 2.2 enthält Prüfergebnisse (EN 10204:2004, Abschnitt 3.2) — ohne Prüfergebnisse ist es eine Werksbescheinigung 2.1 (Abschnitt 3.1). Der Unterschied zwischen 2.2 und 3.1 liegt woanders: in der Art der Prüfung und in der Unabhängigkeit der Bestätigung.

KriteriumWerkszeugnis 2.2Abnahmeprüfzeugnis 3.1
Prüfergebnisse enthaltenJaJa
Art der PrüfungNichtspezifisch — nach dem Verfahren des Herstellers an Erzeugnissen derselben Spezifikation und desselben HerstellverfahrensSpezifisch — vor der Lieferung an den zu liefernden Erzeugnissen oder an Prüfeinheiten, zu denen die Lieferung gehört
Bezug zur gelieferten WareDie geprüften Erzeugnisse sind nicht notwendigerweise die geliefertenDie Werte gehören zur gelieferten Ware bzw. ihrer Prüfeinheit
Wer bestätigtDer HerstellerAbnahmebeauftragter des Herstellers, unabhängig vom Fertigungsbereich
Norm-FundstelleEN 10204:2004, Abschnitte 2.1 und 3.2EN 10204:2004, Abschnitte 2.2 und 4.1
Im Stahlbau gefordert beiBaustahl bis einschließlich S275; SchweißzusätzeBaustahl über S275 (z. B. S355, S460); Stahlguss

Die letzte Zeile stammt aus EN 1090-2:2018+A1:2024, Tabelle 1. Sie zeigt zugleich, wie die Entscheidung in der Praxis fällt: nicht nach Gefühl, sondern nach Erzeugnis und Werkstoffgüte. Zwei Fußnoten der Tabelle gehören dazu: Fußnote a verlangt ein 3.1, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze 275 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei einer Temperatur unter 0 °C festgelegt und geprüft ist. Die Fußnote nennt diesen Wert ohne Relationszeichen; nach dem Wortlaut knüpft sie an genau diesen Wert an und nicht an den ganzen Bereich bis S275 — eine ausdrückliche Aussage der Norm ist das nicht. Fußnote c sieht beim Stahlguss umgekehrt ein 2.2 vor, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze höchstens 355 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei 20 °C geprüft ist. Welcher Typ letztlich zu liefern ist, steht in der Bestellung; die Norm gibt den Mindesttyp vor, der Besteller darf mehr fordern.

Wie ein Werkszeugnis 2.2 im Einzelnen aufgebaut ist, welche Angaben es enthalten muss und wann es im Betrieb ausreicht, steht unter Werkszeugnis 2.2 nach EN 10204.

Wareneingang systematisch prüfen

Die obigen Pflicht-Inhalte müssen im Wareneingang gegen die Bestellung abgeglichen werden — Zeugnisart, Schmelzen- und Chargennummer, chemische und mechanische Kennwerte, Produktnorm. Unsere kostenlose A4-Checkliste führt die Prüfschritte in vier Blöcken vom Bestellabgleich bis zur Ablage und Rückverfolgbarkeit.

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Wareneingangs-Checkliste Werkstoffzeugnisse (PDF) — als PDF-Datei

EN 10204:2004EN 1090-2A4 · 3 SeitenAbhakbar
  • Prüfschritte vom Wareneingang bis zur Ablage: Bestellabgleich, Kennzeichnung, chemische und mechanische Kennwerte, Normbezeichnung
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Was muss ein Werkstoffzeugnis enthalten?

Ein vollständiges Zeugnis nach EN 10204 enthält mindestens:

  • ·Name und Anschrift des Herstellers
  • ·Erzeugnisbezeichnung und -beschreibung
  • ·Bestellnummer und Lieferposition
  • ·Masse oder Stückzahl
  • ·Chargennummer / Schmelznummer (bei Typ 3.1/3.2)
  • ·Chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse und ggf. Stückanalyse)
  • ·Mechanische Kennwerte (Streckgrenze, Zugfestigkeit, Bruchdehnung, ggf. Kerbschlagarbeit)
  • ·Nachweis der Konformität mit der bestellten Norm
  • ·Stempel und Unterschrift des Sachkundigen

FAQ zur EN 10204

Was ist der Unterschied zwischen Zeugnis 3.1 und 3.2 nach EN 10204?

Zeugnis 3.1 wird vom Hersteller selbst erstellt und durch einen beauftragten Sachkundigen geprüft. Zeugnis 3.2 erfordert zusätzlich die Prüfung durch einen unabhängigen Dritten (z. B. TÜV, Lloyd's) oder den Kunden.

Wann ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 Pflicht?

EN 1090-2 fordert 3.1-Zeugnisse güte-basiert: für Baustähle über S275 (z. B. S355, S460) sowie für Stahlguss — unabhängig von der Ausführungsklasse (EN 1090-2:2018+A1:2024, Tabelle 1). Fußnote a der Tabelle verlangt ein 3.1 auch dann, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze 275 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei einer Temperatur unter 0 °C festgelegt und geprüft ist (z. B. S275J2 in Nenndicken bis 16 mm; nach EN 10025-2:2019, Tabelle 6 ist die Mindeststreckgrenze von S275 dickenabhängig gestaffelt und liegt darüber unter 275 MPa); die Fußnote nennt diesen Wert ohne Relationszeichen — nach dem Wortlaut knüpft sie an genau diesen Wert an und nicht an den gesamten Bereich bis S275, eine ausdrückliche Aussage der Norm ist das nicht. Beim Stahlguss sieht Fußnote c der Tabelle umgekehrt ein Werkszeugnis 2.2 vor, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze höchstens 355 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei 20 °C geprüft ist. Die Druckgeräterichtlinie PED 2014/68/EU verlangt für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte (Anhang I Ziffer 4.3); einen Zeugnistyp nach EN 10204 nennt die Richtlinie nicht — in der Praxis wird das mit einem 3.1 erfüllt. Tabelle 1 fordert an keiner Stelle ein 3.2; Abschnitt 5.2 lässt ein 3.2 aber ausdrücklich überall dort zu, wo Tabelle 1 ein 3.1 nennt. EN 1090-2 macht ein 3.2 damit nirgends erforderlich; ob eines gefordert ist, ergibt sich aus dem Vertrag oder aus einem anderen Regelwerk (üblich vereinbart z. B. bei kerntechnischen Anlagen oder Offshore-Strukturen).

Kann ein Werkszeugnis 2.2 durch ein 3.1 ersetzt werden?

In der Regel ja — die Grundlage dafür ist aber die Bestellung, nicht die EN 10204: Die Norm selbst enthält keine Regel, nach der ein höherwertiger Zeugnistyp einen niederwertigen ersetzt. Ausdrücklich geregelt ist der Ersatz im Stahlbau: EN 1090-2:2018+A1:2024, Abschnitt 5.2 lässt Prüfbescheinigungen vom Typ 3.2 überall dort zu, wo Tabelle 1 ein 3.1 nennt. Weicht ein Lieferant vom bestellten Typ ab, gehört das mit dem Besteller abgestimmt.

Muss ein Werkstoffzeugnis nach EN 10204 vom Hersteller stammen?

Bei Typ 3.1 muss das Zeugnis vom Hersteller ausgestellt sein. Ein Händler gibt die Prüfbescheinigung des Herstellers ohne Änderung weiter — als Original oder als Kopie, begleitet von geeigneten Angaben zur Identifikation des Erzeugnisses, die die Rückverfolgbarkeit zwischen Erzeugnis und Dokument sicherstellen (EN 10204:2004, Abschnitt 6).

Was ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1?

Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 enthält chargenspezifische Prüfergebnisse für das tatsächlich gelieferte Material und wird vom Hersteller durch einen vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen bestätigt.

Was bedeutet ein 3.2 Zeugnis?

Ein 3.2 Zeugnis entspricht inhaltlich dem 3.1, wird aber zusätzlich von einer unabhängigen Prüfstelle (z. B. TÜV) oder dem Auftraggeber bestätigt — die höchste Zuverlässigkeitsstufe nach EN 10204.

Was ist der Unterschied zwischen Werkszeugnis 2.2 und Abnahmeprüfzeugnis 3.1?

Beide Typen enthalten Prüfergebnisse — der Unterschied liegt darin, woran geprüft wurde und wer bestätigt. Beim Werkszeugnis 2.2 stammen die Werte aus nichtspezifischer Prüfung: geprüft wurde nach dem Verfahren des Herstellers an Erzeugnissen derselben Erzeugnisspezifikation und desselben Herstellverfahrens, nicht notwendigerweise an der gelieferten Ware (EN 10204:2004, Abschnitte 2.1 und 3.2). Beim Abnahmeprüfzeugnis 3.1 stammen die Werte aus spezifischer Prüfung an den zu liefernden Erzeugnissen oder an Prüfeinheiten, zu denen die Lieferung gehört; das Dokument wird von einem vom Fertigungsbereich unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers bestätigt (Abschnitte 2.2 und 4.1).

Werkszeugnis 2.2 oder Abnahmeprüfzeugnis 3.1 — wann reicht welches?

Welcher Typ zu liefern ist, legt die Bestellung fest — und dahinter die anwendbare Produkt- oder Ausführungsnorm. Im Stahlbau richtet sich das nach EN 1090-2:2018+A1:2024, Tabelle 1: für Baustähle bis einschließlich S275 genügt ein Werkszeugnis 2.2, über S275 (z. B. S355, S460) ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 gefordert. Fußnote a derselben Tabelle verlangt ein 3.1 auch dann, wenn die festgelegte Mindeststreckgrenze 275 MPa beträgt und die Kerbschlagarbeit bei einer Temperatur unter 0 °C festgelegt und geprüft ist (z. B. S275J2 in Nenndicken bis 16 mm; nach EN 10025-2:2019, Tabelle 6 ist die Mindeststreckgrenze von S275 dickenabhängig gestaffelt und liegt darüber unter 275 MPa). Ein 2.2 reicht dort also nur, wenn Güte und Erzeugnis es zulassen — nicht, weil das Bauteil unkritisch wirkt.

Stimmt die Faustformel „3.1 hat Prüfwerte, 2.2 nicht“?

Nein, sie ist unzulässig verkürzt. Auch das Werkszeugnis 2.2 enthält Prüfergebnisse (EN 10204:2004, Abschnitt 3.2). Ohne Angabe von Prüfergebnissen ist es eine Werksbescheinigung 2.1 (Abschnitt 3.1). Der Unterschied zwischen 2.2 und 3.1 liegt in der Art der Prüfung — nichtspezifisch gegenüber spezifisch — und in der unabhängigen Bestätigung durch den Abnahmebeauftragten.

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